Nur 7 % Steuern auf ausländische Einkünfte?
Griechenland gehört nicht nur wegen seines Klimas und seiner Lebensqualität zu den beliebten Zielen für einen Ruhestand im Ausland. Auch steuerlich kann ein Umzug für Rentner interessant sein. Seit 2020 gibt es in Griechenland ein besonderes Besteuerungsmodell für ausländische Rentner, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Einkünfte aus dem Ausland mit einem pauschalen Steuersatz von lediglich 7 Prozent besteuert.
Die Sonderregelung kann für einen Zeitraum von bis zu 15 Steuerjahren in Anspruch genommen werden.
Im Jahr 2026 wurde das Verfahren überarbeitet. Insbesondere die bisher häufig genannte Antragsfrist zum 31. März gilt nicht mehr. Im September 2026 hat die griechische Steuerbehörde AADE neue Verfahrensregeln veröffentlicht.
Steuerlicher Hinweis:
Die folgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine individuelle Steuerberatung dar. Ob das griechische 7-%-Steuerregime im konkreten Fall anwendbar und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von den persönlichen Einkünften, dem steuerlichen Wohnsitz und dem Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine individuelle Prüfung sollte durch einen entsprechend befugten Steuerberater erfolgen.

Schritt Eins: Vorbereitung
Planen Sie Ihre Auswanderung und klären Sie die Besteuerung mit den deutschen Finanzbehörden
Schritt Zwei: Orientierung
Checken Sie, ob Sie die Voraussetzungen für die 7% Regelung in Griechenland erfüllen
Einwanderung umsetzen
Verwirklichen Sie Ihren Traum vom steuerbegünstigten Rentnerleben im Süden
Die 7-%-Pauschalsteuer für ausländische Rentner
Grundlage der Sonderregelung ist Artikel 5B des griechischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz 4172/2013).
Danach können Personen, die Renteneinkünfte aus dem Ausland beziehen und ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen, für ihre ausländischen Einkünfte eine alternative Besteuerung beantragen.
Statt der regulären griechischen Einkommensteuer wird grundsätzlich ein einheitlicher Steuersatz von 7 Prozent auf die begünstigten ausländischen Einkünfte
erhoben.
Dabei geht es nicht ausschließlich um die eigentliche Altersrente. Die Sonderbesteuerung erfasst grundsätzlich das gesamte ausländische Einkommen des begünstigten Steuerpflichtigen. Dazu können beispielsweise Renten, Zinsen, Dividenden und bestimmte Einkünfte aus ausländischen Immobilien gehören.
Allerdings müssen dabei immer bestehende Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden. Diese können einem anderen Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zuweisen. Die neue AADE-Entscheidung stellt ausdrücklich klar, dass internationale Steuerabkommen durch Artikel 5B nicht außer Kraft gesetzt werden.
Wer kann die 7-%-Regelung nutzen?
Für die Aufnahme in das Sonderregime müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Antragsteller muss zunächst Empfänger einer aus dem Ausland stammenden Rente sein und seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen.
Außerdem darf er in fünf der sechs Jahre vor der Verlegung seines steuerlichen Wohnsitzes nicht in Griechenland steuerlich ansässig gewesen sein.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der bisherige steuerliche Wohnsitz in einem Staat lag, mit dem Griechenland eine Vereinbarung über die steuerliche Zusammenarbeit beziehungsweise den Informationsaustausch unterhält. Bei Deutschland ist diese Voraussetzung erfüllt.
Eine Investition in Griechenland – beispielsweise der Kauf einer Immobilie – ist für das 7-%-Rentnermodell dagegen nicht erforderlich. Das darf nicht mit dem ebenfalls bestehenden griechischen Sondersteuerregime für vermögende Zuzügler verwechselt werden.
Steuerlicher Wohnsitz in Griechenland
Entscheidend ist, dass der steuerliche Wohnsitz tatsächlich nach Griechenland verlegt wird.
Die oft genannte 183-Tage-Regel spielt hierbei eine wichtige Rolle, ist aber nicht das einzige Kriterium. Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach den griechischen Vorschriften über den steuerlichen Wohnsitz und gegebenenfalls zusätzlich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Daher sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass eine bloße Anmeldung in Griechenland genügt. Gerade wenn in Deutschland weiterhin eine Wohnung, Immobilien, geschäftliche Interessen oder enge persönliche Beziehungen bestehen, sollte vor dem Umzug geklärt werden, wo sich der steuerliche Wohnsitz beziehungsweise der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Neu seit 2026: Die Antragsfrist wurde geändert
An dieser Stelle finden sich im Internet inzwischen zahlreiche veraltete Informationen.
Bis 2026 wurde regelmäßig angegeben, dass der Antrag auf Aufnahme in das 7-%-Regime spätestens am 31. März des jeweiligen Jahres gestellt werden müsse. Diese gesetzliche Frist wurde 2026 abgeschafft.
Mit der neuen AADE-Entscheidung A.1192/2026 vom 22. September 2026 gelten nun neue Fristen.
Wer seinen steuerlichen Wohnsitz bis einschließlich 2. Juli eines Jahres nach Griechenland verlegt, kann die Aufnahme in das Sonderregime grundsätzlich noch für das Jahr des Zuzugs oder für das folgende Steuerjahr beantragen.
Erfolgt die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach dem 2. Juli, kann die Aufnahme grundsätzlich für das folgende Steuerjahr beantragt werden.
Der Antrag muss nach der neuen Regelung spätestens bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres gestellt werden. Noch fehlende Unterlagen können grundsätzlich bis zum 30. November nachgereicht werden.
(Achtung: Fristen können sich ändern und dadurch erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. Daher unbedingt vorab prüfen)
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag kann unter anderem elektronisch über die Plattform „My Requests“ ((Τα Αιτήματά μου)) der griechischen Steuerbehörde AADE eingereicht werden. Alternativ sieht die aktuelle Regelung auch eine Einreichung per Einschreiben, Kurier oder bei der zuständigen Behörde vor.
Erforderlich ist unter anderem ein Nachweis darüber, dass tatsächlich Renteneinkünfte aus dem Ausland bezogen werden.
Außerdem kann ein Nachweis der bisherigen steuerlichen Ansässigkeit erforderlich sein. Die neue Regelung sieht hierfür beispielsweise eine Bescheinigung der ausländischen Finanzbehörde über die steuerliche Ansässigkeit vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können alternativ Steuerbescheide oder Steuererklärungen verwendet werden.
Ausländische Dokumente können je nach Dokumentenart zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Beglaubigung, Apostille und Übersetzung erfüllen müssen. Deshalb sollte vor der Beschaffung der Unterlagen geprüft werden, welche Form im konkreten Fall verlangt wird.
Die Zahlungsfrist hat sich 2026 geändert
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Zahlung der 7-%-Steuer.
Früher war hierfür grundsätzlich die letzte Arbeitswoche beziehungsweise der letzte Arbeitstag im Juli maßgeblich. Durch die Gesetzesänderung 2026 wurde die Zahlungsfrist verschoben.
Die Steuer ist nun grundsätzlich in einer Zahlung bis zum letzten Arbeitstag im Dezember des jeweiligen Steuerjahres zu entrichten.
Wichtig ist die fristgerechte und vollständige Zahlung. Wird die Steuer nicht vollständig innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlt, kann die Begünstigung verloren gehen. Anschließend erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen griechischen Vorschriften.
Wie lange gilt die 7-%-Besteuerung?
Die Sonderbesteuerung kann insgesamt für 15 Steuerjahre gelten.
Nach Ablauf dieser Zeit kann die Begünstigung nicht einfach verlängert werden. Wer während der Laufzeit freiwillig aus dem Sonderregime ausscheidet, kann nach den aktuellen Regelungen später nicht erneut in das 7-%-Regime aufgenommen werden.
Was gilt für deutsche Rentner?
Für Rentner aus Deutschland ist neben dem griechischen Steuerrecht insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland entscheidend.
Das Abkommen bestimmt, welchem der beiden Staaten bei verschiedenen Einkunftsarten das Besteuerungsrecht zusteht.
Nach Artikel XII Absatz 1 des DBA können Ruhegehälter und Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Wird ein deutscher Rentner also steuerlich in Griechenland ansässig, kann das Besteuerungsrecht für entsprechende Renteneinkünfte grundsätzlich Griechenland zustehen.
Die steuerliche Einordnung der jeweiligen Altersversorgung sollte dennoch im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung „Rente“, sondern unter anderem, wer die Leistung zahlt und auf welcher rechtlichen Grundlage sie beruht.
Bundesfinanzministerium – Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Griechenland
Achtung bei Beamtenpensionen und bestimmten öffentlichen Bezügen
Eine besonders wichtige Ausnahme betrifft Ruhegehälter und Renten aus öffentlichen Kassen.
Nach Artikel XII Absatz 3 des deutsch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens können Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, der Länder oder ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden, grundsätzlich nur in Deutschland besteuert werden. Das Abkommen enthält darüber hinaus besondere Regelungen unter anderem für Leistungen von Bundesbank, Bundesbahn und Bundespost.
Daher sollte insbesondere bei Beamtenpensionen nicht davon ausgegangen werden, dass diese automatisch mit lediglich 7 Prozent in Griechenland besteuert werden.
Was gilt für deutsche Mieteinnahmen?
Auch hier greift das Doppelbesteuerungsabkommen.
Wer beispielsweise nach Griechenland zieht, aber weiterhin eine vermietete Immobilie in Deutschland besitzt, kann die deutschen Mieteinnahmen nicht allein deshalb vollständig in die griechische 7-%-Besteuerung verlagern.
Bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen darf grundsätzlich der Staat besteuern, in dem sich die Immobilie befindet. Bei einer in Deutschland gelegenen Immobilie bleibt daher das deutsche Besteuerungsrecht relevant.
Dasselbe Grundprinzip gilt für andere Einkünfte, für die das Doppelbesteuerungsabkommen dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuweist.
Lohnt sich die 7-%-Regelung für jeden Rentner?
Besonders interessant kann das Modell für Rentner mit höheren ausländischen Einkünften sein. Neben der Rente können beispielsweise Kapitalerträge oder weitere ausländische Einkünfte eine Rolle spielen.
Eine pauschale Rechnung nach dem Muster „deutsche Steuer gegen 7 Prozent griechische Steuer“ ist jedoch häufig zu einfach. Gerade bei mehreren Einkunftsarten empfiehlt sich vor dem Umzug eine individuelle steuerliche Berechnung.
Zu berücksichtigen sind unter anderem:
- Art und Herkunft der einzelnen Renten und Pensionen,
- Kapitalerträge und Dividenden,
- Immobilien und Mieteinnahmen,
- eventuell weiterhin bestehende steuerliche Verpflichtungen in Deutschland,
- die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens,
- sowie die tatsächliche Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland.
Wichtig ist neben der steuerlichen Behandlung auch z.B. die Frage der Krankenversicherung bei dauerhaftem Umzug nach Griechenland.
Hier gilt (Stand Oktober 2026):
Wer als deutscher Rentner seinen dauerhaften Wohnsitz nach Griechenland verlegt, muss seine deutsche Krankenversicherung nicht zwangsläufig aufgeben. Entscheidend ist insbesondere, ob eine gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht, aus welchem Staat die Rente bezogen wird und ob in Griechenland zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Für gesetzlich versicherte Rentner ist das europäische Formular S1 besonders wichtig. Es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die medizinische Versorgung in Griechenland, während Deutschland weiterhin für die Krankenversicherung zuständig bleibt.
Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Rentnern, die ausschließlich ihre Rente beziehen, und solchen, die weiterhin beruflich tätig sind.
Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der europäischen Zuständigkeitsregeln bestehen bleibt, besteht grundsätzlich auch die deutsche soziale Pflegeversicherung fort.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche deutschen Pflegeleistungen in Griechenland verfügbar sind!
Eine individuelle Prüfung der Kranken-/Pflegeversicherung sollte im ersten Schritt durch eine entsprechende Beratung beim Krankenversicherungsträger in Deutschland erfolgen.
Gibt es ein Mindesteinkommen, das vorhanden sein muss?
Deutsche Staatsangehöriger sind EU-Bürger und benötigen für den dauerhaften Aufenthalt in Griechenland keine Aufenthaltserlaubnis. Daher gilt auch die Grenze von mindestens 3500 EUR Einkommen / Monat nicht.
Allerdings: Wer sich längerfristig in Griechenland niederlassen möchte und dort keiner Erwerbstätigkeit nachgeht – beispielsweise als Rentner –, muss grundsätzlich über ausreichende Existenzmittel sowie einen Krankenversicherungsschutz verfügen.
Griechenland darf hierfür aber keinen starren Mindestbetrag von 3.500 € monatlich (wie für Nicht-EU-Staatsbürger) verlangen; die persönliche Situation muss berücksichtigt werden.
Die griechische Verwaltungsplattform nennt ausdrücklich Renten, Bankguthaben usw. als mögliche Nachweise.
Plant die EU eine Einschränkung der griechischen 7-%-Regel?
Stand Oktober 2026 gibt es keine erkennbare konkrete Initiative der Europäischen Union, speziell die griechische 7-%-Besteuerung für ausländische Rentner abzuschaffen oder zeitlich beziehungsweise betragsmäßig einzuschränken.
Die Europäische Kommission kennt das Modell. In ihrem Länderbericht zu Griechenland wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Griechenland mehrere steuerliche Präferenzregelungen zur Anwerbung neuer Steuerresidenten unterhält. Dazu zählt ausdrücklich das Regime für in Griechenland lebende Rentner mit ausländischen Renteneinkünften, die mit 7 Prozent besteuert werden.
Eine angekündigte Abschaffung dieses konkreten Modells lässt sich daraus nicht ableiten.
Noch deutlicher ist die Entwicklung in Griechenland selbst: Im Juni 2026 änderte der griechische Gesetzgeber die Regelungen nicht mit dem Ziel einer Einschränkung, sondern ausdrücklich, um die Attraktivität der Sondersteuerregime für vermögende Zuzügler und ausländische Rentner weiter zu erhöhen. Unter anderem wurde die starre Antragsfrist zum 31. März beseitigt und die Zahlungsfrist für die Steuer bis Ende Dezember verlängert.
Mit der AADE-Entscheidung A.1192/2026 vom September 2026 wurde das neue Verfahren anschließend konkretisiert.
Damit spricht die aktuelle Entwicklung eher für eine Fortführung und administrative Modernisierung des Modells als für dessen bevorstehende Abschaffung.
Eine Garantie für die gesamten 15 Jahre lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Steuerrecht kann sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene geändert werden. Wer einen dauerhaften Umzug nach Griechenland plant, sollte seine Entscheidung deshalb nicht ausschließlich von diesem Steuervorteil abhängig machen.

Fazit: Griechenland bleibt für ausländische Rentner steuerlich interessant
Die griechische 7-%-Regelung ist auch 2026 weiterhin in Kraft und kann für deutsche Rentner einen erheblichen steuerlichen Vorteil bieten.
Besonders interessant ist das Modell für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Griechenland verlegen und neben ihrer Rente weitere ausländische Einkünfte erzielen.
Gleichzeitig sollte die Regelung nicht als pauschale „7-%-Steuer auf alles“ verstanden werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland bleibt maßgeblich und kann einzelne Einkünfte weiterhin dem deutschen Besteuerungsrecht zuordnen.
Stand: Oktober 2026. Aufgrund der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eines Wohnsitzwechsels sollte vor dem Umzug eine individuelle Prüfung durch einen mit dem deutsch-griechischen Steuerrecht vertrauten Steuerberater erfolgen.